Alles Wissenswerte im Überblick
Name: |
Bürgerschützenverein Sassenberg |
Vereins- & Jubiläumslogo: |
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Gründungsjahr: |
1839 |
Präsident: |
Frank Deitert |
Mitglieder: |
am 22.08.2024 waren es 2191 Mitglieder (damit größter Schützenverein im Münsterland) |
Könige |
124 |
Vereine im Verein: |
Fanfarenzug Sassenberger Landsknechte e.V.
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Schützenzug: |
6 Musikzüge (ca. 200 Musiker), 3 Kompanien, Damenkompanie, Jungschützen, 10 Kutschen und 12 Reiter, Vorstand, Corps der alten Könige, Ehrengarde und Offiziere |
Schützenplatz: |
10.000 m² |
Schützenhalle: |
400 m² |
Festzelt: |
1500 m² |
Adresse:
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Bürgerschützenverein Sassenberg e.V. z.Hd.: Frank Deitert Flachskamp 6 48336 Sassenberg |
Geschäftsordnung
Geschäftsordnung des Vorstandes des Bürgerschützen Verein
Sassenberg e.V.
in der Fassung vom 02. März 2015
zuletzt geändert durch Beschluss des Vorstandes vom 12.03.2018
Der Vorstand des Bürgerschützenverein Sassenberg e.V. hat die Aufgabe, die
Bestimmungen der Satzung des Bürgerschützen Vereins Sassenberg e.V. umzusetzen.
Um diese Aufgaben erledigen zu können, gibt sich der Vereinsvorstand hiermit folgende
Geschäftsordnung:
§ 1 Gestaltung des Schützenfestes
Der Vorstand hat die Aufgabe, das Programm und die Abwicklung des jährlich um den
zweiten Sonntag im Juli stattfindenden Schützenfestes zu organisieren. Dies betrifft die
Gestaltung des Schützenumzuges und der Paraden unter Beteiligung der Kapellen,
Kutschen und Reiter in einem des Vereins und des Festes angemessenen Rahmen. Ferner
gehört zum Rahmenprogramm, welches so gestaltet sein sollte, dass dies eine möglichst
breite Bevölkerungsschicht anspricht.
§ 2 Berechtigung zum Königsschuss
(1) Mitglieder des Bürgerschützenverein Sassenberg e.V., sind berechtigt, auf den
Vogel zu schießen und die Königswürde zu erringen. Kandidaten bzw. Bewerber
können männlichen und weiblichen Geschlechts sein.
Die Begriffe Bewerber, Schütze König und Kaiser gelten im Folgenden für beide
Geschlechter.
(2) Folgende Voraussetzungen müssen von den Bewerbern erfüllt sein:
1. Der Bewerber muss am Tage des Schießwettbewerbes seinen ersten Wohnsitz
seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen in Sassenberg (Ortsteil Sassenberg,
Dackmar, Gröblingen) haben. Auf Aufforderung ist er zum Nachweis darüber
gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands verpflichtet.
2. Der Bewerber muss im Laufe des Kalenderjahres das 25. Lebensjahr vollenden.
3. Der Bewerber muss ununterbrochen fünf Jahre Vereinsmitglied sein.
4. Der Bewerber hat während des Schießens die Uniformordnung zu beachten.
5. Sollte der Bewerber bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Königswürde
errungen haben, kann er frühestens im zehnten Jahr nach dem Königsschuss
erneut versuchen, den Vogel abzuschießen.
5. Der Bewerber muss einer evtl. Bonitätsprüfung auf Verlangen eines Mitgliedes des
geschäftsführenden Vorstandes stattgeben.
Dies gilt auch für den verlangten Nachweis über das Vorhandensein einer
ordnungsgemäßen Throngesellschaft. Die Größe des Throns ist beschränkt auf
höchstens zwölf und mindestens sechs Paare, einschließlich Königspaar.
(3) Alkoholisierte Bewerber können aus Sicherheitsgründen vom Schießen um die
Königswürde ausgeschlossen werden.
In Zweifelsfällen entscheidet der für das Schießen Verantwortliche.
§ 3 Abwicklung des Königsschießen
(1) Das Königsschießen findet traditionell am Schützenfestmontag statt. Es sollte gegen
13:00 Uhr abgeschlossen sein, um die nachfolgenden Programmpunkte nicht zu verzögern.
(2) Geschossen wird nach einer vom Vorstand ausgelosten Schussliste, welche auf der
letzten Generalversammlung vor dem Schützenfest bekannt gegeben wird. Die während des
Schießens aufgerufenen und nicht zum Schuss erschienen Schützen verlieren ihren
Listenplatz ersatzlos.
(3) Davon unabhängig werden nachstehende Ehrenschüsse vergeben:
- erster Schuss für den König des Vorjahres
- zweiter Schuss für den Präsidenten
- dritter und vierter Schuss für einen Vertreter der beiden Kirchen
Weitere Ehrenschüsse liegen im Ermessen des Präsidenten.
(4) König wird der Schütze, welcher den letzten Schuss auf den Vogel bzw. den
verbliebenen Rest abgegeben hat, bevor dieser von der Stange fällt. Sollte dieser Schütze
bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Königswürde errungen haben, erhält er den Titel
„Kaiser“.
(5) Die Titelbezeichnung des Partners ergibt sich aus dem Titel welcher dem Schützen nach
Abs. 4 Satz 1 oder 2 zusteht.
§ 4 Begleitung des Königs zur Parade
Zu Ehren des scheidenden Königs wird dieser von der Ehrengarde, dem Korps der Alten
Könige, dem Fanfarenzug Sassenberger Landsknechte und dem Vorstand abgeholt und zur
großen Parade begleitet.
Der König muss gemeinsam mit den Kommandeuren der o.g. Formationen den Ablauf des
Abholens festlegen.
Es muss in jedem Fall gewährleistet sein, dass die Parade pünktlich stattfinden kann.
§ 5 Vorstandsverpflichtung
Sollte kein Bewerber um den Königsschuss vorhanden sein, ist der Vorstand verpflichtet,
einen Kandidaten aus den eigenen Reihen zu stellen. Hierbei sind die Vorstandsmitglieder
vorrangig verpflichtet, welche noch nicht die Königswürde errungen haben.
§ 6 Vergabe des Schützenfestes
Der Vorstand hat gemäß § 1 die Aufgabe, das Schützenfest so zu gestalten, dass es eine
möglichst breite Bevölkerungsschicht anspricht.
Dazu hat der Vorstand einen Festwirt zu verpflichten, der den Ansprüchen der Mitglieder an
den Rahmen und den Ablauf des Festes genügt.
Nach Abschluss des Vertrages hat der Vorstand den von ihm ausgehandelten Vertrag den
Mitgliedern auf der folgenden Generalversammlung bekannt zu geben.
§ 7 Uniformordnung
Die offizielle Uniform des Sassenberger Bürgerschützenverein e.V. besteht aus:
- weißer Hose
- dunkler/schwarzer Jacke mit Schützenschleife
- grünem Schützenhut
- beim Umzug zusätzlich Handstock mit Blumenschmuck
Hiervon ausgenommen sind die Mitglieder der Formationen des Vereins, die eine eigene
Uniformordnung haben.
§ 8 Vereinsorden und Auszeichnungen
Die Einrichtung und Verleihung von Vereinsabzeichen, Ehrenplaketten und Verdienstorden
beschließt der Vorstand. Für die Verleihung besteht ein Vorschlagsrecht durch alle
Mitglieder.
§ 9 Pflege des Eigentums
Der Vorstand hat für die ordnungsgemäße Pflege und Instandhaltung des Vereinseigentums
zu sorgen. Hier ist insbesondere an das vereinseigene Gelände und die Gebäude gedacht.
Das gleiche gilt für das bewegliche Eigentum wie Uniformen, Fahnen, Standarten etc.
Hierzu kann der Vorstand gesonderte Richtlinien erlassen.
§ 10 Kontaktpflege
Der Vorstand hat die Aufgabe, die Kontakte zu den benachbarten Schützenvereinen, hier
insbesondere die im Stadtgebiet Sassenberg, zu den kommunalen Einrichtungen und zu
anderen öffentlichen Vereinen, zu pflegen.
§ 11 Festsetzung von Beiträgen und Gebühren
Der Vorstand schlägt den Mitgliedern die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der
Aufnahmegebühr sowie die Eintrittsgelder für Veranstaltungen vor.
Die Festsetzung der Kosten für die Inanspruchnahme von Vereinseinrichtungen obliegt dem
Vorstand.
Der Jahresbeitrag ist ausschließlich in der vom Vorstand beschlossenen Form zu entrichten.
§ 12 Vollmachten
Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, Sonderausgaben in von 1.000,- Euro je
Einzelfall zu tätigen. Der Gesamtvorstand ist spätestens in der nächsten Vorstandssitzung zu
informieren. Die Sonderausgaben betreffen nicht Ausgaben im Sinne eines geregelten
Geschäftsverkehrs.
§ 13 Beerdigung Mitglieder
Verstorbenen Mitgliedern des Bürgerschützen Verein Sassenberg e.V. wird durch Teilnahme
einer Fahnenabordnung die letzte Ehre erwiesen.
Auf Wunsch der Angehörigen des Verstorbenen wird sich der Vorstand bemühen, eine
Musikkapelle für die Beerdigung zu verpflichten.
Diese Regelung gilt nur für Beerdigungen auf Sassenberger Friedhöfen.
§ 14 Änderung der Geschäftsordnung
(1) Durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes, siehe § 11 der Satzung, kann diese Ge-
schäftsordnung ganz oder teilweise geändert werden.
(2) Änderungsbeschlüsse sind vom Schriftführer in die Geschäftsordnung einzuarbeiten und
auf der nächsten Sitzung des Gesamtvorstandes zu bestätigen und der folgenden
Generalversammlung vorzulegen.
- Der geschäftsführende Vorstand -
Sassenberg, den 12.03.2018
gez.
Franz-Josef Ostlinning Helmut Vinke Frank Wächter Michael Dunker
- Präsident - -Vizepräsident- - Schriftführer - - Kassierer -
Satzung
Satzung des Bürgerschützenverein Sassenberg e.V.
in der Fassung vom 16.03.2018
Rechtsgültig durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster. Az.
VR 260233, am 06.06.2018
Präambel
Aus Gründen der Vereinfachung und besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung auf
eine geschlechtsspezifische Differenzierung von Mitgliedsbezeichnungen,
Funktionen und anderen Begrifflichkeiten verzichtet. Sämtliche Bezeichnungen sind
geschlechtsneutral zu verstehen.
Der im Folgenden verwendete Begriff „schriftlich“ umfasst sowohl die Schriftform im
Sinne (i.S.v.) von § 126 BGB als auch die Textform i.S.v. § 126 b BGB.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Bürgerschützenverein Sassenberg“.
(2) Mit dem Zusatz „e.V.“ ist er im Vereinsregister beim Amtsgericht Münster
eingetragen.
(3) Er hat seinen Sitz in der Stadt Sassenberg.
§ 2
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und des
Heimatgedankens. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch
a) die Erhaltung und Förderung des Sassenberger Volks- und Heimatfestes, das
gewöhnlich am zweiten Samstag, Sonntag und Montag im Juli eines jeden
Jahres stattfindet,
b) die Erweckung guten und echten Bürgersinns durch Vereinigung aller Berufe
und Stände innerhalb der Bürgerschaft.
(3) Eine politische Tätigkeit innerhalb des Vereins ist nicht gestattet. Der Verein ist
selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person männlichen oder weiblichen
Geschlechts werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
(2) Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Die Textform allein genügt nicht.
(3) Verdiente Mitglieder des Vereins können auf Vorschlag des Vorstandes von der
Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5
Mitgliederanmeldung
(1) Die Anmeldung geschieht schriftlich beim Vorstand, der über die Aufnahme
entscheidet.
(2) Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe der Ablehnung die Entscheidung durch die nächste
Generalversammlung schriftlich beantragen.
(3) Ein durch die Generalversammlung abgelehnter Aufnahmeantrag kann erst zwei
Jahre nach dem Beschluss erneuert werden.
(4) Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Anmeldung, die
Vereinssatzung anzuerkennen.
§ 6
Beiträge
(1) Jedes Vereinsmitglied hat beim Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr sowie
den Jahresbeitrag zu zahlen.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags werden jährlich von der
Generalversammlung festgesetzt. Zur Zahlung der beschlossenen Beiträge sind die
Mitglieder verpflichtet.
(3) Mitglieder, die wegen Verlegung ihres Wohnsitzes aus dem Verein austreten, sind
bei Wiedereintritt von der Zahlung der Aufnahmegebühr befreit.
(4) Ehrenmitglieder und Vereinsmitglieder, die das 75. Lebensjahr vollendet haben
und mindestens 25 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören, sind von der
Beitragspflicht befreit.
(5) Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 15. Juni eines jeden Jahres zu zahlen.
Hierzu hat das Mitglied dem Verein eine Einzugsermächtigung für das
Lastschriftverfahren zu erteilen.
(6) Neben dem Jahresbeitrag hat jedes Mitglied eine Umlage zur Deckung
besonderer Aufwendungen, i.S.v. § 3, zu entrichten, sofern eine solche Umlage von
der Generalversammlung beschlossen worden ist.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen
ist durch
Tod oder Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss
eines Kalender-jahres erfolgen. Das austretende Mitglied bleibt zur Zahlung des
Beitrages bis zum Ablauf des Kalenderjahres verpflichtet.
(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wenn es trotz Aufforderung den Jahresbeitrag nicht bis zum 15. Juni bezahlt
hat,
b) wenn es sich der Satzung nicht unterwirft oder den berechtigten Anordnungen
des Vorstandes nicht Folge leistet,
c) wenn es durch sein Verhalten im Verein, insbesondere während des Festes
und des Festzuges oder in der bürgerlichen Gesellschaft das Ansehen des
Vereins schädigt,
d) wenn es seine Mitgliedskarte anderen Personen zur missbräuchlichen
Benutzung überlässt,
e) wenn ihm die bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig aberkannt wurden.
(4) Gegen diese Entscheidung des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen Mitglied
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Ausschlusses das
Beschwerderecht zu. Die Beschwerde ist schriftlich zu formulieren. Über die
Beschwerde entscheidet die nächste Generalversammlung. Das Mitglied kann in der
Generalversammlung nur persönlich dazu Stellung nehmen.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft bestehen keine Ansprüche mehr an den
Verein.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Generalversammlung
2. der Vorstand
3. der geschäftsführende Vorstand
§ 9
Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung besteht aus sämtlichen Vereinsmitgliedern und
Ehrenmitgliedern.
(2) Jedes Jahr hat der Präsident zwei Generalversammlungen einzuberufen. Die
erste Generalversammlung ist grundsätzlich im März, spätestens jedoch bis zum
30.04. eines jeden Jahres durchzuführen. In dieser Generalversammlung ist die
Jahresrechnung vorzulegen und über die Entlastung des Vorstandes abzustimmen.
(3) Falls der Vorstand keine Entlastung erhält, ist innerhalb von vier Wochen eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.
(4) Ferner sind die Kassenprüfer für das laufende Rechnungsjahr zu wählen. Den
Kassenprüfern ist Einsicht in die Kassenunterlagen zu gewähren und jede Auskunft
zu erteilen.
(5) In der ersten Generalversammlung sind grundsätzlich die Wahlen zum Vorstand
gemäß §§ 16 und 17 der Satzung vorzunehmen.
(6) Die zweite Generalversammlung findet am letzten Samstag vor dem Schützenfest
statt. In der Versammlung ist das Ergebnis laut § 19 der Satzung der durchgeführten
Wahl bekannt zu geben. Ferner ist die auf Auslosung beruhende Schussliste zu
verlesen und die Festfolge mitzuteilen.
§ 10
Einladung zur Generalversammlung
Zu den Generalversammlungen werden die Mitglieder vom Präsidenten unter
Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
§ 11
Außerordentliche Generalversammlung
(1) Außerordentliche Generalversammlungen können auf Beschluss des
Vorstandes zu jeder Zeit einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag von
mindestens 50 Mitgliedern ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb eines Monats eine
Generalversammlung einzuberufen. Der Antrag muss den Gegenstand der
Beratungen bezeichnen.
(2) Sollte die Mitgliederzahl 500 oder weniger betragen, so ist unter den
Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes die Generalversammlung
einzuberufen, wenn zehn Prozent der Mitglieder dazu einen schriftlichen Antrag
gestellt haben.
§ 12
Anträge zur Tagesordnung
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 8 Tage vor der
Generalversammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden. Dringende,
in der Generalversammlung mündlich eingebrachte Anträge, können nur auf die
Tagesordnung gesetzt werden, wenn sich 2/3 der Vorstandsmitglieder
einverstanden erklären.
§ 13
Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist bei Anwesenheit von
mindestens 50 Mitgliedern beschlussfähig. Sollten in der zunächst einberufenen
Versammlung nicht 50 Mitglieder anwesend sein, so ist die folgende
Generalversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Bei der Einberufung ist darauf hinzuweisen, dass die Versammlung
in jedem Fall beschlussfähig ist.
§ 14
Stimmberechtigungen
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, sofern sie mindestens 16 Jahre alt
sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit, soweit die
Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
§ 15
Beschluss zur Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Zu einem Beschluss auf Aufnahme sowie Ausschluss eines Mitgliedes ist eine
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 16
Wahlen
(1) Die Wahlen des Vorstandes finden grundsätzlich in der ersten
Generalversammlung statt. Die Wahl erfolgt durch Stimmenmehrheit, auf Antrag mit
Stimmzettel.
(2) Die Ehrengarde, das Corps der alten Könige, der Fanfarenzug, die Jungschützen
und die Damenkompanie wählen bei anstehender Neuwahl ihres Kommandeurs
diesen selbst. Die Wahl ist jedoch durch die folgende Generalversammlung zu bestätigen.
§ 17
Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Oberst
b) 3 Hauptleuten,
c) bis zu 11 sonstigen Mitgliedern,
d) dem Kommandeur der Ehrengarde,
e) dem Kommandeur des Corps der alten Könige,
f) dem Vorsitzenden des Fanfarenzuges,
g) dem Kommandeur der Jungschützen,
h) der Kommandeurin der Damenkompanie.
(2) Die unter a), b) und c) genannten Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für
die Dauer von drei Jahren gewählt, anschließend scheiden sie aus dem Vorstand
aus, wobei eine Wiederwahl jedoch zulässig ist. Die unter a) und b) genannten
Vorstandsmitglieder scheiden darüber hinaus wie die unter d), e), f), g) und h)
genannten Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand aus, wenn sie ihr Amt nicht mehr
ausüben.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann die Amtszeit des Nachfolgers
benannt werden und daher unter drei Jahren liegen.
§ 18
Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus insgesamt vier Mitgliedern des
Vorstandes. Dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer und
Kassierer.
(2) Der Präsident, der Vizepräsident sowie Schriftführer und Kassierer vertreten den
Verein nach außen. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei
dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
(3) Der Präsident führt in den Vorstands- und Generalversammlungen den Vorsitz.
Im Falle der Verhinderung übernimmt diese Funktion der Vizepräsident oder ein
anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
(4) Das über diese Sitzungen zu führende Protokoll erfolgt im Namen des
Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung im Namen der jeweiligen Vorstands- oder
Generalversammlungsleitung und ist vom Schriftführer oder einem Vertreter
anzufertigen. Der Verfasser zeichnet für die Richtigkeit des Protokolls. Das
maschinell gefertigte Protokoll ist auch mit elektronischer Unterschrift gültig, soweit
Rückschlüsse auf den verantwortlichen Verfasser möglich sind.
(5) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind an Beschlüsse der
Generalversammlung und des Vorstandes gebunden.
§ 19
Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
(1) Der Vorstand wählt jedes Jahr aus seiner Mitte:
a) den Präsidenten,
b) den Vizepräsidenten,
c) den Schriftführer,
d) den Kassierer,
(2) Für die Wahlen gelten die Bestimmungen des § 16
§ 20
Erlöschen des Amtes eines Vorstandsmitgliedes
(1) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Niederlegung, Widerruf der
Bestellung durch die Generalversammlung, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Die Bestellung zum Vorstandmitglied kann widerrufen werden, wenn das
Vorstandsmitglied sich einer groben Pflichtverletzung gegenüber dem Verein
schuldig gemacht hat.
§ 21
Ermächtigungen des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist berechtigt, ohne vorherige Genehmigung der
Generalversammlung, Bankverbindlichkeiten nur bis zu einer Höhe von 25% der
Einzahlungen des vorherigen Geschäftsjahres, für den Verein einzugehen.
(2) Der Präsident beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf oder wenn ein
Vorstandsmitglied es beantragt, ein. Einem von drei Vorstandsmitgliedern gestellten
Antrag auf Einberufung einer Vorstandssitzung muss sofort stattgegeben werden.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(4) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs erlässt der
Vorstand eine Geschäftsordnung. Erforderlichenfalls kann er weitere eigenständige
Regelungen erlassen.
(5) Änderungen der vorstehenden Ordnungen oder neu erlassene Ordnungen sind
der jeweils folgenden Generalversammlung bekanntzugeben.
§ 22
Satzungsänderung
(1) Satzungsänderungen können nur auf Antrag des Vorstandes, wenn 50
Mitglieder, einen schriftlichen Antrag an den Vorstand richten oder unter den
Voraussetzungen des § 11 Abs. 2, beschlossen werden.
(2) Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 3), der Auflösung des Vereins (§ 24),
sowie der Folgen der Auflösung (§ 25), ist eine Anwesenheit von 1/3 der Mitglieder
des Vereins erforderlich. Diese Satzungsänderung gilt dann unter den
Voraussetzungen des Abs. 2 als beschlossen.
(4) Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist in der nächsten Generalversammlung
eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügend.
(5) Anstehende Satzungsänderungen sind in der, der Abstimmung vorausgehenden
Generalversammlung, bekanntzumachen. Mindestens vier Wochen vor der
entscheidenden Generalversammlung ist ein Änderungsentwurf den Mitgliedern in
geeigneter Form zugänglich zu machen.
§ 23
Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung können von den Mitgliedern folgende Daten
erhoben werden:
Name, Geburtsname, Vorname, Titel, Geburtsdatum und Ort, Anschrift, telefonische,
sowie elektronische Erreichbarkeiten und Bankverbindungsdaten. Diese Daten
werden im Rahmen der Mitgliedschaft erhoben, verarbeitet und genutzt. Es gelten
die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz.
(2) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass Bild- und
Tonaufnahmen, von Veranstaltungen des Vereins, auf denen das Mitglied abgebildet
oder zu hören ist, im Rahmen allgemeiner Veröffentlichungen des Vereins, z.B. auf
der Homepage oder in Festzeitschriften veröffentlicht werden, es sei denn das
Mitglied widerspricht dem ausdrücklich schriftlich.
(3) Dies gilt auch für bereits verstorbene Mitglieder, soweit nicht Angehörige des
ersten oder zweiten Grades, mehrheitlich, dem ausdrücklich schriftlich widersprochen
haben. Danach gelten Veröffentlichungen als generell genehmigt.
(4) Dies gilt in diesem Zusammenhang auch für minderjährige Angehörige eines
Mitgliedes oder Nichtmitgliedes, sofern nicht ein Erziehungsberechtigter dem
ausdrücklich schriftlich widersprochen hat.
(5) Vorgenannte Bestimmungen zum Datenschutz gelten mit Inkrafttreten dieser
Satzung rückwirkend für sämtliche bereits bestehende Mitgliedschaften.
§ 24
Auflösung des Vereins
(1) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann von mindestens 50 Mitgliedern oder
unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich
an den Vorstand zu richten.
(2) Über die Auflösung des Vereins beschließen zwei Generalversammlungen,
zwischen denen mindestens zwei Wochen liegen müssen. Für die Auflösung sind in
beiden Versammlungen Mehrheiten von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 25
Folgen der Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Sassenberg, die dieses Vermögen unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Heimat- und
Brauchtumspflege zu verwenden hat. Königsketten und Schützenfahne sind im
städtischen Archiv aufzubewahren.
§ 26
Schlussbestimmungen
Die vorstehende Satzung ist in der Generalversammlung, vom 16.03.2018
angenommen worden und wird mit der Eintragung in das Vereinsregister des
zuständigen Amtsgerichtes Münster gem. § 71 Abs. S. 1 BGB wirksam.
48336 Sassenberg, den 16.03.2018
Der Vorstand